BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 25/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 380/08

Überschreitung der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes i.R. der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 25/09

DRsp Nr. 2012/14921

Überschreitung der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes i.R. der Gewährung von Kindergeld

NV: Die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines gesetzlichen Pflichtdienstes überschreitet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 3;

Gründe