FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.05.2011
4 K 331/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 5; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1 S. 1; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2; DBA-Großbritannien Art. XV;
Fundstellen:
IStR 2012, 7

Überschreitung des Grenzbetrags der Bezüge des Kindes (im Streitjahr 7.680 EUR) durch von englischer Universität gezahlter University Stundentship keine Minderung der Bezüge durch die Aufwendungen für die Wohnung in Großbritannien

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 331/09

DRsp Nr. 2012/15861

Überschreitung des Grenzbetrags der Bezüge des Kindes (im Streitjahr 7.680 EUR) durch von englischer Universität gezahlter „University Stundentship” keine Minderung der Bezüge durch die Aufwendungen für die Wohnung in Großbritannien

Nach dem das in Deutschland nicht einkommensteuerbare Stipendium für das Promotionsstudium eines Kindes in Großbritannien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als Bezug zu berücksichtigen ist, mindern – die nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand anzusehenden – Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung in Großbritannien nicht die Bezüge.

Das Verfahren wird bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestsandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 5; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1 S. 1; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2; DBA-Großbritannien Art. XV;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.