FG München - Urteil vom 23.07.2002
13 K 3774/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 8 ; EStG § 9 ; EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; AO § 367 Abs. 2 S. 1 ;

Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; teilweise private Veranlassung von Schuldzinsen für einen Kredit, mit dem ursprünglich Anschaffungskosten für ein Einfamilienhaus finanziert wurden; zulässige Verböserung; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1990, 31.12.1991

FG München, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 3774/01

DRsp Nr. 2003/8738

Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; teilweise private Veranlassung von Schuldzinsen für einen Kredit, mit dem ursprünglich Anschaffungskosten für ein Einfamilienhaus finanziert wurden; zulässige Verböserung; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1990, 31.12.1991

1. Eine Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht gegeben, wenn bei einem fremdfinanzierten Aktienkauf die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite der Aktien deutlich übersteigen; die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen stellt keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420). 2. Schuldzinsen für ein mehrfach umgeschuldetes Darlehen sowie für neu aufgenommene Darlehen sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass die Kreditmittel zur Finanzierung von Herstellungskosten oder Reparaturen dienten, es vielmehr wahrscheinlich ist, dass mit ihnen die Lebenshaltungskosten der Kläger finanziert wurden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 8 ; EStG § 9 ; EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; AO § 367 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: