FG Münster - Urteil vom 21.02.2001
7 K 6908/97 E
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
DB 2002, 296
EFG 2002, 22

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 7 K 6908/97 E

DRsp Nr. 2001/16336

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1) Der Verzicht eines Steuerpflichtigen auf die mögliche Miete kann allein nicht zur Verneinung der Absicht führen, langfristig Überschüsse zu erzielen. 2) Die Absicht, langfristig Einnahmenüberschüsse zu erzielen, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn infolge der ermäßigten Miete über mehrere Jahre hin zunächst ein Werbungskostenüberschuss entsteht oder sich erhöht.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt-) veranlagung 1995, ob das Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung (V+V) zu Recht wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht versagt hat.