FG München - Beschluss vom 12.03.2003
6 V 5628/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2001

FG München, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 6 V 5628/02

DRsp Nr. 2003/8483

Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2001

1. Überschusserzielungsabsicht besteht nicht, wenn ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer Kapitalanlage einen Kredit aufnimmt und die Schuldzinsen die voraussichtlich erzielbaren Kapitalerträge übersteigen. Etwaige Wertsteigerungen sind in die Überschussprognose nicht einzubeziehen. 2. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietungstätigkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten.