BFH - Urteil vom 05.11.2002
IX R 48/01
Normen:
EStG (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 2 ( ; EStG n.F. § 21 Abs. 2) ;
Fundstellen:
BB 2003, 136
BFH/NV 2003, 253
BFHE 201, 46
BStBl II 2003, 646
DB 2003, 124
DStR 2003, 73
DStRE 2003, 192
NJW 2003, 606
NZM 2003, 210
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6908/97 E

Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen IX R 48/01

DRsp Nr. 2003/202

Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

»1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826). 2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar. 3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 2 ( ; EStG n.F. § 21 Abs. 2) ;

Gründe: