FG Münster - Urteil vom 16.05.2007
10 K 1577/05 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1511

Überschußerzielungsabsicht bei Vermittlungsprovisionen

FG Münster, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 1577/05 E

DRsp Nr. 2007/11056

Überschußerzielungsabsicht bei Vermittlungsprovisionen

Die einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung gegen Provision führt mangels Überschusserzielungsabsicht nicht zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Provision absprachegemäß an den vermittelten Versicherungsnehmer weitergeleitet wird (Abweichung vom BFH-Urteil vom 27.06.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung des H-Konzerns an die Klägerin um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt.