FG München - Urteil vom 22.04.2009
9 K 162/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2;

Überschussprognose und Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung an nahe Angehörige

FG München, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 162/07

DRsp Nr. 2010/5662

Überschussprognose und Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung an nahe Angehörige

1. Bei verbilligter Wohnraumüberlassung an nahe Angehörige sind zukünftig eintretende Faktoren (im Streitfall der Wegfall der Zinsbelastung durch Tilgung der Darlehensschulden und die Erhöhung der Mieteinnahmen durch Vermietung der Wohnung an Dritte) nur dann in die Überschussprognose einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung im Veranlagungszeitraum vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. 2. Sofern nicht aufgrund konkreter Umstände von einer kürzeren Zeitspanne der Vermögensnutzung auszugehen ist, ist bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen. 3. Bei Einnahmen zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete und negativer Überschussprognose sind die Aufwendungen im entsprechenden Verhältnis zu kürzen und nur hinsichtlich des entgeltlichen Teils der Vermietung als Werbungskosten abzugsfähig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand: