BFH - Beschluss vom 28.09.2009
IV B 99/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 167
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1229/2007

Übersehen einer möglichen Rechtsfolge als irrige Beurteilung i.S.v. § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen IV B 99/08

DRsp Nr. 2009/28789

Übersehen einer möglichen Rechtsfolge als irrige Beurteilung i.S.v. § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; AO § 174 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, wenn über dieselbe rechtserhebliche Rechtsfrage in beiden Entscheidungen entschieden worden ist und wenn die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

a)

aa) bb)