Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Erlass mehrerer Steuerbescheide jeweils eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist und ob deshalb die betroffenen Bescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO) nachträglich berichtigt werden dürfen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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