FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2009
6 K 432/06
Normen:
AktG § 93 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 47; AktG § 93 Abs. 1 S. 1;

Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als vGA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 432/06

DRsp Nr. 2010/3111

Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als vGA

1. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das nach Regel- und Überstunden berechnet wird, hält einem Fremdvergleich nicht stand, da der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Organ der Gesellschaft sieben Tage 24 Stunden im Dienst ist. 2. Gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt werden, stellen regelmäßig vGA dar, obwohl der BFH für bestimmte Sonderkonstellationen entschieden hat, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (BFH v. 14.7.2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307; v. 3.8.2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131). 3. Die Grundsätze der vGA bei einem beherrschenen Gesellschafter gelten auch dann, wenn mehrere Gesellschafter mit gleich gerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung der Gesellschafter herbeizuführen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 47; AktG § 93 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: