Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Überstundenvergütungen, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 4.12.1986 gegründeten Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen, Maschinenteilen und sonstigen mechanischen Teilen.
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