FG Bremen - Urteil vom 13.05.2004
1 K 271/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 3b Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1232

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA; Körperschaftsteuer 1999 und 2000

FG Bremen, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 271/03

DRsp Nr. 2004/14601

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA; Körperschaftsteuer 1999 und 2000

1. Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter und einzigen Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde, und führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (hier: im EDV-Bereich tätige GmbH; Erbringung der Mehrarbeit -Behebung von Störungen, Serviceleistungen- vor allem in den -nach § 3b EStG begünstigten-Nachstunden sowie an Wochenenden). 2. Insoweit ist es gleichgültig, ob die Regelung der Mehrarbeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers derjenigen entspricht, die auch von den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 3b Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 3b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 bezogenen Überstundenvergütungen von DM (1999) und DM (2000) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.