Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, wegen der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ansieht und zu deren Klärung sie die Zulassung der Revision begehrt, bedarf keiner Klärung mehr.
1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich sinngemäß, dass die Klägerin die Rechtsfrage für klärungsbedürftig ansieht, ob Überstundenvergütungen, die GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zahlen, nur hinsichtlich des der Höhe nach üblichen Teils oder insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.
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