BFH - Beschluß vom 28.02.2000
I B 19/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 990

Überstundenvergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; vGA

BFH, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen I B 19/99

DRsp Nr. 2000/4994

Überstundenvergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; vGA

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Überstundenvergütungen, die eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zahlt, nur hinsichtlich des der Höhe nach üblichen Teils oder insgesamt als vGA zu beurteilen sind. Denn durch die Rspr. des BFH ist geklärt, dass Überstundenvergütungen bereits dem Grunde nach als vGA zu beurteilen sind, wenn die Vereinbarung dieser Form der Geschäftsführervergütung von dem abweicht, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, wegen der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ansieht und zu deren Klärung sie die Zulassung der Revision begehrt, bedarf keiner Klärung mehr.

1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich sinngemäß, dass die Klägerin die Rechtsfrage für klärungsbedürftig ansieht, ob Überstundenvergütungen, die GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zahlen, nur hinsichtlich des der Höhe nach üblichen Teils oder insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.