FG Hessen - Urteil vom 07.05.2004
4 K 2572/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 27
EFG 2005, 1379

Überstundenzuschläge an einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung - Überstundenzuschlag; Gesellschaftergeschäftsführer; Beherrschend; Handwerk; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 4 K 2572/02

DRsp Nr. 2005/12406

Überstundenzuschläge an einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung - Überstundenzuschlag; Gesellschaftergeschäftsführer; Beherrschend; Handwerk; Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Vereinbarungen über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertragen sich nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers. 2. Von im Betrieb selbst mitarbeitenden Gesellschaftergeschäftsführern kleinerer GmbHs ist ein besonderer Einsatz zu erwarten, der eine besondere Vergütung außergewöhnlicher Arbeitszeiten und Stundenzahlen ausschließt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Überstundenzuschläge (Sonn- und Feiertagszuschläge), die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsanteil von 100%) auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb für diese erzielte und die er vertraglich als Gehaltsbestandteil an sich weiterleitete, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten.