FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018
1 K 243/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1d;
Fundstellen:
DStRE 2019, 211
EFG 2018, 1284

Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens; Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 K 243/15

DRsp Nr. 2018/8673

Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens; Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen

Stichwort: Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen (Urteile vom 10. März 1993, I R 59/92 und vom 30. April 2003, I R 19/02) auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens übertragbar ist. Soweit Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, gemäß § 8 Nr. 1 d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen, da eine "Speicherung" des Aufwandes durch Aktivierung nicht stattfindet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1d;

Tatbestand