I. Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogen im Streitfall 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geänderte Einkommensteuerbescheid vom 7. August 1995 erging im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, den Abzug ihrer Versicherungsbeiträge in Höhe von 23 427 DM in vollem Umfang, einen Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrag von 1 080 DM sowie weitere Freibeträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6 000 DM und 2 000 DM. Ferner beantragten sie, das Verfahren auszusetzen.
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