Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Übertragung auf den Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. November 1999 XI R 97/97, BFH/NV 2000, 585). Im Übrigen müsste die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, in einem Revisionsverfahren, nicht in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 5, m.w.N.).
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