BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XI R 112/96
DRsp Nr. 2002/2442
Übertragung auf den Einzelrichter
1. Die Regelung des § 6 Abs. 1FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig. Denn die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.