1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bedarf es zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 FGO nicht der Zustimmung der Beteiligten. Die Entscheidung durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar.
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