FG Hessen - Beschluss vom 24.04.2002
7 V 152/02
Normen:
MGV § 7b; EG-VO Nr. 3950/92; EG-VO Nr. 536/93;

Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag - Milchgarantiemengenabgabe; Milcherzeuger; Referenzmenge; Milchpacht; Stallpacht

FG Hessen, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 7 V 152/02

DRsp Nr. 2009/17593

Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag - Milchgarantiemengenabgabe; Milcherzeuger; Referenzmenge; Milchpacht; Stallpacht

1. Die Erzeugung von Milch in gepachteten Anlagen und deren Berücksichtigung bei der Milchreferenzmenge des Pächters ist nur zulässig, wenn der Pächter dabei auch tatsächlich die Milcherzeugereigenschaft nach den Vorschriften der Milchgarantiemengenverordnung erfüllt. 2. Maßgebend für die Erzeugereigenschaft ist, dass der landwirtschaftliche Betriebsleiter die Milcherzeugung eigenverantwortlich betreibt, ohne dass er Eigentümer der zur Erzeugung der Milch erforderlichen Produktionsmittel sein muss. 3. Ein Kuh- oder Stallpachtvertrag, der eine Anrechnung der erzeugten Milch bei der Milchreferenzmenge des Pächters rechtfertigt, liegt nur vor, wenn dieser die Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. 4. Indizien für das Vorliegen einer wirksamen Stall- oder Kuhpacht, die eine Übertragung der Milchreferenzmengen rechtfertigt.

Normenkette:

MGV § 7b; EG-VO Nr. 3950/92; EG-VO Nr. 536/93;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wegen eines Abgabenbescheides vom 5. Juli 2001, mit dem der Antragsgegner 110.114,43 DM Milchgarantiemengenabgabe festgesetzt und angefordert hat.