I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1992 von seiner Ehefrau geschieden. Die gemeinsame im Februar 1988 geborene Tochter S lebte bei ihrer Mutter und war ausschließlich dort melderechtlich erfasst.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Familienförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM sowie den Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1 512 DM.
Im Januar 2002 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und gewährte den Betreuungsfreibetrag nicht mehr, da die geschiedene Ehefrau des Klägers gemäß § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 beantragt hatte, ihr den Betreuungsfreibetrag zu übertragen.
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