I.
Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - zu einer Änderung des Steuerbescheides berechtigt war und hierbei gegen den Willen des Klägers den Betreuungsfreibetrag beim anderen Elternteil, jedoch nicht mehr beim Kläger berücksichtigen durfte.
Der in Ismaning wohnende Kläger ist seit dem 31. März 2002 von seiner früheren Ehefrau geschieden und wird für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.
In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr gab der Kläger in der Anlage "Kind" für die 1994 und 1998 geborenen Kinder an, es habe ein Kindergeldanspruch bestanden. Die Anschrift der Kinder gab er mit "O." an, dem Wohnort auch von deren Mutter.
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