FG München - Urteil vom 04.06.2002
13 K 4841/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ;

Übertragung des halben Kinderfreibetrags; Erfüllung der Unterhaltspflicht zu einem wesentlichen Teil; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 4841/98

DRsp Nr. 2002/14608

Übertragung des halben Kinderfreibetrags; Erfüllung der Unterhaltspflicht zu einem wesentlichen Teil; Einkommensteuer 1995

Kommt der Steuerpflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (= zu mindestens 75 %) nach, würde sein halber Kinderfreibetrag zurecht auf den anderen Elternteil übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1995 mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) versagte für die bei ihrer Mutter wohnhafte, volljährige Tochter S. (S.), die im Streitjahr bis 31. Juli in Schulausbildung war und ab 1. August ein freiwilliges soziales Jahr ableistete, den halben Kinderfreibetrag, weil aufgrund einer Mitteilung des für den anderen Elternteil zuständigen FA der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen ist (Bl. 1 ESt-Akte 1995).

Außerdem ließ es Aufwendungen für die Beschäftigung einer Diätköchin i. H. v. 11.912 DM nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu und setzte im Bescheid vom 5. August 1997 die ESt 1995 auf 14.857 DM fest.