(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 1995 mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) versagte für die bei ihrer Mutter wohnhafte, volljährige Tochter S. (S.), die im Streitjahr bis 31. Juli in Schulausbildung war und ab 1. August ein freiwilliges soziales Jahr ableistete, den halben Kinderfreibetrag, weil aufgrund einer Mitteilung des für den anderen Elternteil zuständigen FA der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen ist (Bl. 1 ESt-Akte 1995).
Außerdem ließ es Aufwendungen für die Beschäftigung einer Diätköchin i. H. v. 11.912 DM nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu und setzte im Bescheid vom 5. August 1997 die ESt 1995 auf 14.857 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|