BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VI B 75/02
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 926

Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VI B 75/02

DRsp Nr. 2003/7468

Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter

1. Gesetzlicher Richter ist auch der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wird. Der Übertragungsbeschluss ist unanfechtbar.2. Rein quantitative Probleme tatsächlicher Art eines Streitfalls stehen der Übertragung an den Einzelrichter nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

1. Die --nach vorheriger Anhörung der Beteiligten-- durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 9. Februar 1999 erfolgte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter war nicht verfahrensfehlerhaft. Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erkennbar.