Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen XI R 105/96
DRsp Nr. 1999/8415
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
1. Die Regelung des § 6 Abs. 1FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.2. Der Umstand, dass die Beteiligten vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht gehört werden, kann keine zulassungsfreie Revision gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1FGO eröffnen.3. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig, da die Beteiligten den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen können.