I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog erklärungsgemäß Werbungskosten in Höhe von 4 864 DM ab. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge in Höhe von 17 219 DM berücksichtigte das FA gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 7 020 DM. Der Bescheid erging hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ Nr. ), der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ Abs. ), der Nichtabziehbarkeit von privaten Schuldzinsen (§ ) und des Kinderfreibetrags (§ Abs. ) vorläufig nach § Abs. der ().
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|