Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen XI R 130/96
DRsp Nr. 2002/2456
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
1. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss ist nicht notwendig. Denn die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.