Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen XI R 131/96
DRsp Nr. 2002/2481
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
1. Die Regelung des § 6 Abs. 1FGO, die Übertragung die Rechtsstreits auf den Einzelrichter, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig. Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.