BFH - Beschluß vom 09.01.2002
VII B 275/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 926

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 09.01.2002 - Aktenzeichen VII B 275/01

DRsp Nr. 2002/4899

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

Der Beschluss hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist unanfechtbar. Für die Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter ist ein vorheriger Antrag ebenso wenig notwendig, wie eine vorherige Anhörung oder eine mündliche Verhandlung. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.