BFH - Beschluß vom 18.01.2000
VII R 2/99
Normen:
FGO § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 599

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Vertretungsmangel

BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen VII R 2/99

DRsp Nr. 2000/1788

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Vertretungsmangel

1. Zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. 2. Wird ein Prozessbevollmächtigter mit einem von einem Justizbeamten unterschriebenen Schreiben der Geschäftsstelle ordnungsgemäß geladen, liegt kein Vertretungsmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor.

Normenkette:

FGO § 116 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--), hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Schiffsausrüsterunternehmen, mit dem angefochtenen Steuerbescheid (vom 26. Mai 1995, Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998) für Zoll und Tabaksteuer in Höhe von ... DM in Anspruch genommen, die auf Zigaretten ruhten, deren Verbleib im Freihafen ungeklärt geblieben sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch den Einzelrichter, auf den die Sache übertragen worden war, durch Urteil vom 30. Oktober 1998 abgewiesen, obwohl in der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin nach den Feststellungen des FG über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden war, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie entschieden werden könne, für die Klägerin niemand erschienen war. Einen Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 30. Oktober 1998 hat das FG mit Urteil vom 16. Dezember 1998 abgewiesen.