Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren erzielten sie hauptsächlich Einkünfte aus einer gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis. Sie haben zwei 1995 und 1997 geborene Kinder.
Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2006 übertrugen die Eltern des Klägers diesem eine Eigentumswohnung in C-Stadt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Ferienwohnung, die 77,6 qm groß ist und in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt etwa zehn Ferienwohnungen liegt. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die Wohnung voll möbliert.
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