FG Münster - Urteil vom 14.06.2022
13 K 3457/19 F
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

FG Münster, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 3457/19 F

DRsp Nr. 2022/11170

Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter gem. § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren 2012 und 2013.

Die Klägerin ist eine aus Herrn A. X., Frau B. X., Frau C. X. und Herrn D. X. bestehende Erbengemeinschaft. In den Streitjahren bestand die Erbengemeinschaft aus Herrn E. X. und Herrn A. X..

Herr E. X. und Herr A. X. sind zu je einem halben Anteil die Erben nach dem am xx.x.2010 verstorbenen Herrn F. Y., ihres Onkels. Herr E. X. verstarb am xx.x.2015 und wurde von Frau B. X., seiner Ehefrau, zu einem halben Anteil sowie den gemeinsamen Kindern C. X. und D. X. zu je einem viertel Anteil beerbt.