FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2013
11 K 4248/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 6; GrEStG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 819

Übertragung eines Kommanditanteils auf eine Kapitalgesellschaft, deren einzige Gesellschafterin die KG selbst ist, führt zur Anteilsvereinigung in der Hand des einzigen weiteren Kommanditisten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 11 K 4248/10

DRsp Nr. 2013/25452

Übertragung eines Kommanditanteils auf eine Kapitalgesellschaft, deren einzige Gesellschafterin die KG selbst ist, führt zur Anteilsvereinigung in der Hand des einzigen weiteren Kommanditisten

1. Die Übertragung von 42 % der Anteile an einer grundbesitzenden KG von einem fremden Dritten auf eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die KG selbst ist, führt zur Vereinigung der Anteile der KG in der Hand des weiteren, zu 58 % beteiligten Kommanditisten der KG und unterliegt nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. 2. Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft ist möglich, wenn keine weitere Person neben dem beherrschenden Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt ist. 3. Auch ein Rückerwerb unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 6; GrEStG § 5 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer zweier in B. belegener Grundstücke, zum einen des Grundstücks C.-Straße und zum anderen des Grundstücks D.-Straße. Diese Grundstücke verpachtete der Kläger im Wege einer Betriebsaufspaltung an verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung.