FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2013
4 K 28/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Versorgungsleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 28/13

DRsp Nr. 2014/13284

Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Versorgungsleistungen

Zur Abziehbarkeit von Altenteilsleistungen als SA. Bei Übertragung eines LuF-Betriebs gegen Versorgungsleistungen besteht die Vermutung, dass die daraus zu erzielenden Gewinne die Versorgungsleistungen auf Dauer decken. Insoweit handelt es sich um eine nur in Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch von xxx eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung zur Größe von xx ha. Es handelt sich dabei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, den der Kläger mit Wirkung zum 1. xx 200x im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater erworben hat. In dem Übergabevertrag wurde für den Übergeber ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung sowie Hege und Pflege ein monatliches Baraltenteil von 400 € umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hofübergabevertrag (nicht paginiert im Heftungsteil „Dauernde Last” Band II der Einkommensteuerakte) Bezug genommen. Bei Abschluss des Hofübergabevertrages war der Betrieb nicht verpachtet, sondern wurde von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet.