FG Münster - Urteil vom 24.04.2015
14 K 4172/12 E
Normen:
EStG § 14; EStG § 16 Abs 3; EStG § 6 Abs 3;
Fundstellen:
AUR 2015, 357
BB 2015, 1775

Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

FG Münster, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 14 K 4172/12 E

DRsp Nr. 2015/11135

Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Die Übertragung eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dergestalt, dass die Tochter und zwei Enkel im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils einen Anteil von deutlich mehr als 3 ha erwerben, erfolgt als Übertragung von drei Teilbetrieben unentgeltlich und zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 14; EStG § 16 Abs 3; EStG § 6 Abs 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens auf die nachfolgende Generation zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen kann.

Die Klägerin war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in B. Mit notariellem Vertrag vom 30.01.2007 (UR-Nr. xyz/2007 des Notars J.T. aus M) übertrug die Klägerin ihr landwirtschaftliches Anwesen zum 31.12.2006 (= Besitzübergang, § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter) wie folgt:

an J.L. (Tochter): 10,4092 ha
an U.H.: 3,5093 ha (einschließlich Gebäudeflächen und Gebäude)
an B.H.: 6,8131 ha