Die Kinder treten zwar zivilrechtlich kraft Gesetzes (§ 571 BGB) in die bestehenden Mietverträge ein. Für die steuerrechtliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte ist es jedoch erforderlich, daß die Kinder auch nach außen, vor allem gegenüber den Mietern, tatsächlich als Vermieter auftreten. Dies kann auch durch die Eltern in offener Stellvertretung erfolgen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|