BFH - Beschluss vom 24.05.2022
X B 80/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1941
BFH/NV 2022, 1059
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 318/18

Übertragung eines Rechtsstreits auf den EinzelrichterHeilung eines Gehörsverstoßes durch rügelose EinlassungEindeutige Regelungen in einem Geschäftsverteilungsplan zur Einzelrichterübertragung

BFH, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen X B 80/21

DRsp Nr. 2022/12361

Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter Heilung eines Gehörsverstoßes durch rügelose Einlassung Eindeutige Regelungen in einem Geschäftsverteilungsplan zur Einzelrichterübertragung

1. NV: Die zwischen dem BVerwG und dem BFH unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beteiligten vor Ergehen eines Beschlusses, mit dem der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, angehört werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, wenn ein in der unterbliebenen Anhörung etwa liegender Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung durch rügelose Einlassung geheilt worden ist. 2. NV: Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan muss eindeutige Regelungen darüber enthalten, welches Senatsmitglied im jeweiligen Fall zum Einzelrichter zu bestellen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.05.2021 – 1 K 318/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.