BGH - Urteil vom 06.06.2019
I ZR 67/18
Normen:
UmwG § 123 Abs. 3; BRAO § 49b Abs. 2 S. 1; RDGEG § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GewO § 34d Abs. 2; GewO a.F. § 34e Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 466
AnwBl 2019, 558
BB 2019, 1921
GRUR 2019, 970
MDR 2019, 1395
NJW 2019, 3065
VersR 2019, 1563
WM 2019, 1608
WRP 2019, 1304
ZIP 2019, 2032
r+s 2019, 667
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 76/12
OLG Hamburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 67/13

Übertragung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung; Übernahme der Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang durch das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb; Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Versicherungsberater als Marktverhaltensregelung

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 67/18

DRsp Nr. 2019/11696

Übertragung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung; Übernahme der Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang durch das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb; Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Versicherungsberater als Marktverhaltensregelung

a) Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.b) Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.