BFH - Urteil vom 30.08.2012
IV R 28/09
Normen:
EStG § 6b Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12096/05 1638

Übertragung nicht der Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen IV R 28/09

DRsp Nr. 2012/20483

Übertragung nicht der Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können, soweit sie auf nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, nach § 6b EStG auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Jahr 1996 (Streitjahr) gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte bis März 1996 mit dem Betrieb eines Campingplatzes auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben erzielte er mit einem weiteren Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seine Einkünfte jeweils durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG aufgrund eines Wirtschaftsjahres vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.