FG Köln - Urteil vom 09.03.2000
5 K 2476/97
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 ; AO § 42 ;

Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft - Steuerpflicht nur bei Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung

FG Köln, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 2476/97

DRsp Nr. 2001/1954

Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft - Steuerpflicht nur bei Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung

1. Ein ( vollständiger ) Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft führt nicht generell zu einer Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO; der Steueranspruch entsteht nur dann, wenn ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, d.h. wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung sprechen. 2. Zu den beachtlichen außersteuerlichen Gründen, die der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegenstehen können.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig ist, gem. § 1 Abs. 1, Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO.