BFH - Beschluß vom 30.01.2002
IX B 172/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 646

Übertragung selbstgenutzter Immobilien gegen Versorgungsleistungen

BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen IX B 172/01

DRsp Nr. 2002/4813

Übertragung selbstgenutzter Immobilien gegen Versorgungsleistungen

Die Frage, ob die Übertragung einer selbstgenutzten Immobilie gegen Versorgungsleistungen ein Anschaffungsgeschäft oder eine unentgeltliche Vermögensübergabe darstellt, ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 10.11.1999 - X R 10/99, BFHE 190, 413).

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bekam von ihrem Vater ein Einfamilienhaus übertragen, das sie mit ihrem Ehemann selbst nutzt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen Rente. In Höhe des Kapitalwerts der Rente nahm die Klägerin Anschaffungskosten an und beantragte die Gewährung von Eigenheimzulage.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab, weil es sich um keinen Anschaffungsvorgang, sondern um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1999 X R 10/99 (BFHE 190, 413) statt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt das FA Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.