I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bekam von ihrem Vater ein Einfamilienhaus übertragen, das sie mit ihrem Ehemann selbst nutzt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen Rente. In Höhe des Kapitalwerts der Rente nahm die Klägerin Anschaffungskosten an und beantragte die Gewährung von Eigenheimzulage.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab, weil es sich um keinen Anschaffungsvorgang, sondern um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1999 X R 10/99 (BFHE 190, 413) statt.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt das FA Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
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