Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland unionsrechtskonforme Anwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
FG München, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 5 K 1206/14
DRsp Nr. 2014/13245
Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland unionsrechtskonforme Anwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG
1. Die ausschließliche Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG) stellt eine Ungleichbehandlung dar, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.2. Bei unionsrechtskonformer Anwendung erfordert daher § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet. Daher kann eine in einem inländischen Betriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6bEStG auf ein in Ungarn belegenes Grundstück des Gesamthandsvermögens einer ungarischen KG übertragen werden, an der der Betriebsinhaber beteiligt ist.
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