OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2020
26 W 5/16 [AktE]
Normen:
GG Art. 103;
Fundstellen:
AG 2021, 25
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 30/14

Übertragung von Aktien durch Beschluss einer Hauptversammlung gegen eine BarabfindungVor einer beabsichtigten Strukturmaßnahme verabschiedete PlanungKeine anlassbezogene Sonderplanung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 26 W 5/16 [AktE]

DRsp Nr. 2020/17567

Übertragung von Aktien durch Beschluss einer Hauptversammlung gegen eine Barabfindung Vor einer beabsichtigten Strukturmaßnahme verabschiedete Planung Keine anlassbezogene Sonderplanung

Der bloße zeitliche Zusammenhang einer im regulären Turnus - hier: rd. vier Monate vor der beabsichtigten Strukturmaßnahme - verabschiedeten Planung kann nicht die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Unternehmensplanung um eine anlassbezogene Sonderplanung handelt. Er kann allein zu einer - ohnehin gebotenen - kritischen Analyse der Planung führen. Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Februar 2014 nicht zu beanstanden.

Tenor