OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2022
26 W 3/21
Normen:
SpruchG § 15;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 7/18

Übertragung von Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out)Bestimmung des Anteilswerts anhand des Barwerts von Ausgleichszahlungen als geeignete Methode zur Ermittlung einer angemessenen AbfindungHeranziehung eines Kapitalisierungszinssatzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 26 W 3/21

DRsp Nr. 2022/9479

Übertragung von Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) Bestimmung des Anteilswerts anhand des Barwerts von Ausgleichszahlungen als geeignete Methode zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung Heranziehung eines Kapitalisierungszinssatzes

1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen weiteren gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist - auch im Hinblick auf den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz - nur dann einzuholen, wenn auch nach einer etwaigen Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 SpruchG) noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist.2. Erfolgt die Unternehmensplanung regulär nur auf Konzern-Ebene, kann es sachgerecht sein, bei der Ermittlung des Ertragswertes eines konzernangehörigen Unternehmens eine aus der Konzernplanung abgeleitete Planung zugrunde zu legen.