FG Münster vom 28.09.1998
8 V 4949/98 G, F, EW
Fundstellen:
EFG 1999, 1170

Übertragung von beweglichem Anlagevermögen bei Betriebsaufspaltung

FG Münster, vom 28.09.1998 - Aktenzeichen 8 V 4949/98 G, F, EW

DRsp Nr. 2001/3044

Übertragung von beweglichem Anlagevermögen bei Betriebsaufspaltung

Werden in Betriebsaufspaltungsfällen, in denen dieselben Gesellschafter mit denselben Anteilen sowohl an der Besitz-GbR als auch an der Betriebs-GmbH beteiligt sind, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu unter den Teilwerten liegenden Werten gegen Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten teilentgeltlich übertragen, ist eine Buchwertfortführung zulässig, solange und soweit die Besteuerung der stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile an der Betriebs-GmbH zum Betriebsvermögen der Besitz-GbR sichergestellt ist.

Gründe:

Im Rahmen dieses Verfahrens betreffend Aussetzung der Vollziehung (AdV) von verschiedenen Bescheiden ist zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel bestehen, dass der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Übertragung von beweglichem Anlagevermögen (Fuhrpark) von einer Besitz-GbR auf eine Betriebs-GmbH gegen Übernahme von Darlehn als einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang unter Aufdeckung sämtlicher in den übertragenden Wirtschaftsgütern steckenden stillen Reserven bewertet hat, und außerdem, ob das Finanzamt von der richtigen Höhe der stillen Reserven ausgegangen ist.