FG Münster - Urteil vom 23.10.2014
3 K 265/12 Erb
Normen:
ErbStG § 14 Abs 1; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; BGB § 398;
Fundstellen:
DStRE 2016, 861
ZEV 2015, 184

Übertragung von Versicherungen

FG Münster, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 3 K 265/12 Erb

DRsp Nr. 2015/2248

Übertragung von Versicherungen

1) Ist die Übertragung der Versichertenstellung von der Zustimmung des Versicherers abhängig, wird die Schenkung erst mit dem Zugang der Zustimmungserklärung bewirkt. 2) Nicht abzugsfähig sind Kosten der Vermögensauseinandersetzung oder Zahlungen zur Beendigung einer solchen.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs 1; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; BGB § 398;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei einer Schenkungsteuerfestsetzung anzurechnenden Steuer für Vorerwerbe.

Der Vater der Klägerin räumte ihr gemäß privatschriftlicher Vereinbarung vom 03.08.2004 aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes, spätestens zum 02.01.2006 die Versicherungsnehmerstellung der Lebensversicherung Nr. bei der Lebensversicherung 1 ein und trat ihr auch das zugehörige Beitragskonto ab. Nach der Vereinbarung hatte der Vater der Klägerin den Versicherungsnehmerwechsel gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Daraufhin stellte die Lebensversicherung 1 den Versicherungsvertrag am 15.11.2006 um. Auf die entsprechenden Schreiben der Versicherung in der Schenkungsteuerakte wird hingewiesen. Der Wert des Erwerbs betrug X Euro.

Die Klägerin hatte von ihrem Vater folgende Vorschenkungen erhalten:

11.12.1992 X Euro
05.07.1993 X Euro
15.12.1995 X Euro
31.03.2004 X Euro