FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2007
18 K 621/04 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 ; EStG § 52 Abs. 16 S. 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Übertragung von Wirtschaftsgütern; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Buchwertfortführung; Unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz - Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 18 K 621/04 F

DRsp Nr. 2008/13793

Übertragung von Wirtschaftsgütern; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Buchwertfortführung; Unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz - Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft

1. § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 schließt die Buchwertfortführung auch bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft aus. 2. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte, die zwischen dem 1.1.1999 und dem Gesetzesbeschluss bzw. der Gesetzesverkündung vorgenommen wurden, stellt eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar. 3. An der herkömmlichen Unterscheidung des BVerfG zwischen echter und unechter Rückwirkung im Bereich der Veranlagungssteuern wird festgehalten. 4. Auch im Bereich der unechten Rückwirkung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist. Daran fehlt es bei gestaltbaren Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn die Gesetzesänderung absehbar war.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 ; EStG § 52 Abs. 16 S. 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: