BFH - Beschluß vom 17.02.2000
VI B 260/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 950

Übertragungsmöglichkeit für Kinderfreibeträge

BFH, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen VI B 260/97

DRsp Nr. 2000/4699

Übertragungsmöglichkeit für Kinderfreibeträge

Die Tatsache, dass ein Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, begründet keinen Anspruch auf Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages, wenn dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau R. zusammen. Die gemeinsamen Kinder wurden 1987 und 1992 geboren. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 1997 beantragte der Kläger mit Zustimmung seiner Lebensgefährtin die Übertragung der dieser zustehenden --halben-- Kinderfreibeträge auf sich sowie die Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trug während des Einspruchsverfahrens die Steuerklasse II und zwei halbe Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 1997 ein, lehnte aber die Eintragung der Kinderfreibeträge der Lebensgefährtin ab.