FG München - Urteil vom 23.04.2003
7 K 3089/01
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6a Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1150

Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse; Körperschaftsteuer 1995 und 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 und 31.12.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 3089/01

DRsp Nr. 2003/9365

Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse; Körperschaftsteuer 1995 und 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 und 31.12.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996

Zuwendungen einer GmbH an eine Unterstützungskasse können, soweit sie zu einer Überversorgung führen, weil die betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung) stichtagsbezogen mehr als 75 v.H. der Aktivlöhne beträgt, gemäß § 4d EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6a Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckereierzeugnissen aller Art.

An der Klägerin waren in den Streitjahren Herr P. mit einem Geschäftsanteil von 52 v.H. und Frau M. mit einem Anteil von 48 v.H. beteiligt. Zu Geschäftsführern waren Herr P. und Herr S. bestellt.

Die Klägerin ist Trägerunternehmen einer im Jahr 1995 gegründeten Unterstützungskasse. Deren Aufgabe ist es, die von der Klägerin erstmals im Jahr 1995 erteilten Versorgungszusagen an ihre Arbeitnehmer zu erfüllen.